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Das Fruchtgenussrecht

Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung ist das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder zu vermieten. Man muss dazu nicht zwingend der Eigentümer sein. Der Fruchtnießer ist verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür stehen ihm die entsprechenden Erträgnisse zu – wie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen.

 

Genaue Definition

Das Fruchtgenussrecht gilt nicht nur für Immobilien. Es ist ein allgemein gültiges Recht, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist: einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen.

 

Unterschied zum Wohnrecht

Im Unterschied zum Wohnrecht ist das Fruchtgenussrecht in seinen Rechten und Pflichten eingeschränkter. Diese betreffen vor allem die Instandhaltung und die Vermietung.

Gegenwärtig ist der Wohnberechtigte nicht verpflichtet, Instandhaltungsmaßnahmen zu übernehmen. Jedoch hat der Fruchtnießer die Pflicht zur Erhaltung der betroffenen Sache. Die gesetzliche Verpflichtung wird dahingehend begrenzt, dass der Fruchtnießer nur für Ausbesserungen bezahlt, wenn der Betrag nicht die Erlöse übersteigt, die aus der Sache (beispielsweise der Wohnung) erwirtschaftet werden (zum Beispiel Mieterträge).

Ein Fruchtgenussberechtigter darf die Sache vermieten und sich an den Mieterträgen bereichern, beim Wohnrecht tritt das nicht ein. Das Fruchtgenussrecht ist bindend selbst wenn es erlischt, etwa durch das Ableben des Fruchtnießers. Der Eigentümer ist an die Vereinbarung gebunden.

 

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Dieses Verbot dienst dem Schutz des zivilrechtlichen Eigentümers. Es verbietet Verkauf, Verschenken und die Belastung durch einen Kredit der Immobilie.

Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):

Vorteile bei Steuern und Gebühren werden häufig als Grund für den Entschluss einer Fruchtnießung genannt. Schließlich kann es passieren das durch Mieteinnahmen eine steuerliche Grenze überstiegen werden kann, dies führt dazu, dass mehr ans Finanzamt abzugeben ist. Um dies zu verhindern kann ein Eigentümer einen Fruchtnießer mit geringem Einkommen wählen, sodass die steuerrechtliche Grenze nicht überschritten wird. Der Fruchtnießer hat damit aber auch die Pflicht bei Leerstands- und Mietausfallrisiko einzustehen.

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