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Das steckt hinter der Mietpreisbremse

 

Der Begriff „Mietpreisbremse“ stammt ursprünglich aus Deutschland, wo Mieten meistens „frei vereinbart“ und allenfalls regional geregelt sind.
Mittels „Bremse“ hat man festgelegt, dass Neuabschlüsse nicht mehr als 10 Prozent über den Durchschnittsmieten liegen dürfen.
Die Einführung einer solchen oder ähnlichen Maßnahme in Österreich wird immer wieder diskutiert.

 

Wie relevant ist eine solche Maßnahme in Wien?

Die Hälfte aller Mietwohnungen in Wien sind sozialer Wohnbau (Gemeindewohnungen und Genossenschaften) und unterliegt anderen Vermietungskriterien.
Die behauptete soziale Notwendigkeit derartiger Eingriffe über alle Mietverhältnisse ist also wenig treffsicher. Zumindest aktuell sind die Vorhaben auch wieder gestoppt, wenn man von den seit Jahren eingebrachten Vorschlägen der Arbeiterkammer und Oppositionsparteien absieht.

 

„Die Politik macht nur Medienarbeit, die Richter machen die Gesetze.“

Dieses Zitat von einem Wohnrechtsexperten ist leider nur zu wahr: Gerade der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren Entscheidungen getroffen, die merkbar weiter gingen als die Findung von Klarstellungen in Fragen der Rechtsauslegung.

Denn die Politik verwendet den Begriff, wenn es um das Aussetzen von Wertsicherungen geht, Abschaffung von Lagezuschlägen oder Festsetzung von Maximalmieten, unabhängig von Baualter, Lage oder Ausstattung.

So merkten die Richter kürzlich an, es sei denkbar, dass hunderttausende Wertsicherungsvereinbarungen in Wohnungsmietverträgen unwirksam sein könnten.

 

Wie gehen wir mit der Situation um?

Als Verwalter können wir nur darauf reagieren, indem wir die Lagezuschläge so exakt wie möglich formulieren, und den gesamten Vermietungsablauf so gut wie möglich dokumentieren.

Die Wertsicherungen – immerhin fünf in den letzten 14 Monaten (3 x Kategoriesätze, 2 x Richtwert) – lösen verständlicherweise bei Mietern keine Freude aus. Jedoch sind die Kosten der Erhaltung in den letzten Jahren weit über dem Verbraucherpreisindex gestiegen, so dass sich ein entsprechender Ausgleich früher oder später nicht vermeiden lässt.