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„Keine Provision mehr für Mieter“: Das Bestellerprinzip

 

Ab 1. Juli 2023 gilt in Österreich das sogenannte Bestellerprinzip. Für die Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Immobilienmakler in der Regel zunächst vom Vermieter oder der Hausverwaltung beauftragt wird, dieser also der Erstauftraggeber ist.

 

Was bedeutet das für Makler und Vermieter?

Das bedeutet, dass der Makler grundsätzlich nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren kann. Sofern keine Provisionsvereinbarung des Maklers mit dem Wohnungsinteressenten zulässig ist, wird der Makler erklären, dass er einseitig und somit nur für den Vermieter tätig wird.

 

Wann fällt trotzdem eine Provision für den Mieter an?

Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn der Wohnungssuchende den Makler als Erster mit der Vermittlung beauftragt. Diese Honorarvereinbarung für einen sogenannten Suchauftrag ist jedoch nicht wirksam, wenn der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben hat.

 

Kann ich mir als Vermieter etwas von der Provision sparen?

Aus Sicht des Vermieters könnte man sich also nur (zumindest) einen Teil der Provision sparen, wenn man sich von Maklern, mit denen man üblicherweise nicht zusammenarbeitet, Mietinteressenten präsentieren lässt. Wir empfehlen nicht auf diesen Weg zu setzen, da man sich dadurch nicht aussuchen kann, wer die Wohnung präsentiert und vor allem, welche Informationen erteilt werden.

 

Wie viel Provision fällt künftig für Vermieter an?

Von den Sonderfällen abgesehen bedeutet das, dass beim bisher üblichen Weg der Vermittlung freistehender Wohnungen in Zukunft der Vermieter allein die Provision des Maklers zu bezahlen hat. Der aktuelle Höchstsatz für diese Provision beträgt unverändert drei Bruttomonatsmieten. Bisher konnten wir in den meisten Fällen Provisionszahlungen durch die Vermieterseite vermeiden, da wir einen Teil der Vermittlungstätigkeit selbst durchgeführt haben, die Makler auf Basis unserer Unterlagen und Mietverträge die Bewerbung und Besichtigung, wie auch die Empfehlung passender Interessenten übernommen haben. Für die Zukunft rechnen wir damit, dass wir uns auf dieser Basis mit den beauftragten Maklern auf Honorarsätze zwischen 1,5 und 2 Bruttomonatsmieten einigen werden können.

 

Für welche Art von Objekten gilt die neue Regelung?

Das Bestellerprinzip gilt nur für private Wohnungen und nicht bei gewerblich genutzten Objekten (Handel, Büros, Ordinationen).
Sollten Sie andere Wege der Mietersuche wünschen, ersuche ich um Kontaktaufnahme, damit wir dies in Zukunft berücksichtigen können.